ValurekWorkforce
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Valurek Workforce Management UG (haftungsbeschränkt), Marie-Elisabeth-Lüders-Str. 8, 10625 Berlin (nachfolgend "Valurek"), gegenüber Unternehmen und sonstigen Geschäftspartnern (nachfolgend "Auftraggeber").

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn Valurek diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Leistungsgegenstand

Valurek erbringt Personalvermittlungsdienstleistungen im Bereich der internationalen Fachkräftevermittlung. Hierzu zählen insbesondere:

  • Koordination von Anerkennungsverfahren für ausländische Qualifikationen
  • Vermittlung von Arbeitskräften und Fachkräften
  • Auftraggeber- und Fachkräfte-Matching

Valurek ist kein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen und kein Arbeitgeber der vermittelten Fachkräfte.

Wichtiger Hinweis an Leistungsnehmer: Valurek schuldet ausschließlich die ordnungsgemäße Vermittlung und Unterstützung (Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB), nicht jedoch den Eintrag der bestimmten Arbeitskraft. Valurek übernimmt keine Haftung für die Arbeitsleistung, Qualifikation oder das Verhalten der vermittelten Fachkräfte.

§ 3 Vertragsschluss

Angebote von Valurek sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung durch Valurek zustande, oder durch tatsächliche Leistungserbringung.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem individuell vereinbarten Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, gelten maßgeschneiderte Konditionen pro Placement.

Provisionsbasis: Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt.

Zahlungsziel: Die Vergütung ist in zwei Raten fällig. Eine Sektion Vorauszahlung nach Auftragserteilung, die Restzahlung nach erfolgreicher Vermittlung.

§ 50 % Vorauszahlung bei Ertragung der Einzelperson oder der vermittelten Fachkräfte.

Bei Zahlungsverzug ist Valurek berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Mahnpauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben.

§ 5 Nachbesetzung

Scheidet eine vermittelte Fachkraft innerhalb von 6 Monaten nach Arbeitsbeginn aus dem Arbeitsverhältnis aus (unabhängig davon, ob durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers), ist Valurek verpflichtet, eine kostenlose Nachbesetzung vorzunehmen, sofern:

  • das Ausscheiden nicht auf Gründen beruht, die der Auftraggeber zu verantworten hat,
  • die Nachbesetzung nur auf Einzelfälle beschränkt ist (max. 3 Monate nicht verfügbar, erhöht sich der Anspruch auf Nachbesetzung entsprechend).

Eine Erstattung bereits gezahlter Vergütung ist ausgeschlossen. Valurek schuldet ausschließlich die Nachbesetzung, nicht die Rückzahlung.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Valurek alle für die Vermittlung relevanten Informationen — insbesondere Anforderungsprofile, Konditionen und Beschäftigungsbedingungen — vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er stellt sicher, dass die Beschäftigung der vermittelten Fachkräfte allen geltenden Arbeitsgesetzen entspricht.

§ 7 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen — insbesondere Kandidatenprofile, Konditionen und Geschäftsstrategien — vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 8 Haftung

Valurek haftet nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Valurek haftet nicht für Schäden, die aus dem Verhalten oder der Arbeitsleistung der vermittelten Fachkräfte entstehen. Der Auftraggeber ist alleiniger Arbeitgeber.

§ 9 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Vorgaben der DSGVO sowie des BDSG.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Berlin.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Wirtschaftszweck der übrigen Bestimmungen am nächsten kommt.

Valurek Workforce Management UG (haftungsbeschränkt) · Berlin.
Stand: Juni 2026